Pflegegrade feststellen lassen | diadema-pflege.de

Die Pflegestufen-Reform 2017 soll ermöglichen, dass die Pflegebedürftigen weiterhin ausreichend ihren Bedürfnissen entsprechend versorgt werden. Deshalb werden inzwischen auch geistige Erkrankungen im Rahmen der neuen Pflegegrade mehr beachtet.

Worum handelt es sich bei den Pflegegraden?

Als Pflegegrade werden die 5 Einstufungskategorien für Menschen mit Pflegebedürftigkeit bezeichnet. Eingeteilt werden sie in

  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2
  • Pflegegrad 3
  • Pflegegrad 4
  • Pflegegrad 5

Anhand dieser Einstufung werden die Pflegegelder berechnet und durch die Pflegekasse gezahlt. Die neuen Pflegrade gelten seit Januar 2017.

Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz erhalten eine neue Einstufung und somit mehr Geld.

Diese Vorteile bringt die Pflege-Reform:

  • Es werden in der Regel höhere Gelder gezahlt
  • Die Begutachtungskriterien haben sich verbessert
  • Die Bedürfnisse Demenzkranker werden mehr beachtet
  • Die Gelder wurden an die generelle Preisentwicklung angeglichen
Pflegegrad (neu) Pflegestufe (alt)
Pflegegrad 1 Neu seit Januar 2017
Pflegegrad 2 Pflegestufe 0 und Pflegestufe 1
Pflegegrad 3 Pflegestufe 1 sowie eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 2
Pflegegrad 4 Pflegestufe 2 sowie eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 3
Pflegegrad 5 Pflegestufe 3 sowie eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 mit Härtefall

Wie Sie den Pflegegrad beantragen:

Damit der Pflegebedürftige den Pflegegrad erhält, müssen Sie die Einteilung in einen solchen beantragen. War bereits eine Pflegestufe anerkannt, erfolgt automatisch die Einteilung in den neuen Pflegegrad. Sie beantragen die Einteilung bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen. Der MDK überprüft, inwiefern eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und erkennt diese an.

Beantragen Sie die Einteilung so schnell wie möglich, da Sie das erste Geld aus der PV erst in dem Monat der Antragstellung erhalten. Wenn der Pflegebedürftige privatversichert ist, führt nicht der MDK die Begutachtung durch. Vielmehr findet diese dann durch die Medicproof GmbH statt.

Von diesen Leistungen profitieren Sie:

Seit 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen automatisch mehr Geld. So wurde es durch das Bundesministerium für Gesundheit berichtet. Sie können mit folgenden Geldleistungen rechnen:

  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Grundleistung ambulant   316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Sachleistung ambulant   724 Euro 1363 Euro 1693 Euro 2095 Euro
Leistungsbetrag teilstationär   689 Euro 1298 Euro 1612 Euro 1995 Euro
Leistungsbetrag stationär 125 Euro 770 Euro 1262 Euro 1775 Euro 2005 Euro
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Kombination aus ambulanter Geld- und Sachleistung:

Sofern Sie eine ambulante Geldleistung und eine ambulante Sachleistung erhalten, spricht man von einer „Kombileistung“. Diese ist auch unter dem Begriff „Pflegesachleistung“ bekannt. Die Kombination wird geleistet, um die Pflege optimal auf die Bedürfnisse der zu pflegenden Person abzustimmen.

Sofern Sie die Kombination erhalten, vermindert sich der Geldbetrag für die Geldleistung um den Anteil der Sachleistung.

Der Eigenanteil für den Pflegegrad

Jeder Pflegebedürftige muss einen Eigenanteil entrichten. Wer den Pflegegrad 2 bis 5 zugesprochen bekommt, bezahlt demzufolge 580 Euro aus eigener Tasche. Aufgeschlagen werden Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder sonstige Investitionen. Wie hoch diese Kosten sind, legt jede Pflegeeinrichtung nach eigenem Maßstab fest.

Wenn Sie zuhause gepflegt werden, müssen Sie diesen Eigenanteil nicht bezahlen. Dieser bezieht sich lediglich auf die vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Demzufolge zahlen Sie den Eigenanteil nicht, wenn Sie in einer Pflege-WG leben. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine vollstationäre, sondern um eine ambulante Einrichtung.

Diese zusätzlichen Kosten werden gezahlt:

  • Pflegegeld, Pflegesachleistung, stationärer Leistungsbetrag sowie
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung (für die Alltagsbegleitung, bei sonstigen Dienstleistungen, bei generellen entlastenden Tätigkeiten)

Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 45b SGB XI und beziehen sich in der Regel auf Haushaltshilfen, Pflegebegleitungen und Alltagsbegleitungen. Diese Leistungen erhalten nur Pflegebedürftige, die zuhause oder ambulant gepflegt werden.

Im Gegenteil dazu werden für die stationäre Pflege die sogenannten Vergütungszuschläge gezahlt, deren Regelungen sich aus dem § 87b SGB XI ergeben. Kann ein Pflegeheim nachweisen, dass es seinen Bewohnern die zusätzliche Betreuung und Aktivierung anbietet, kann es diese Kosten direkt abrechnen.

Fällt eine private Pflegeperson kurzfristig aus, kann für maximal 42 Tage pro Jahr eine professionelle Pflegekraft beauftragt werden. Im Gegenzug wird die sogenannte Verhinderungspflege gezahlt. Pro Kalenderjahr liegen die Leistungen für die Verhinderungspflege bei maximal 1.612 Euro.

Müssen Pflegebedürftige einen Umbau ihrer Wohnung vornehmen, um dort ihren Bedürfnissen entsprechend gut leben zu können, erhalten sie die sogenannte Wohnungsanpassung, welche aus § 40 SGB XI hervorgeht. Die Pflegeversicherung zahlt diesbezüglich maximal 4.000 Euro pro Maßnahme. Die Maßnahmen werden pro Umbaumaßnahme gerechnet. Maximal werden 4 Umbaumaßnahmen mit somit maximal 16.000 Euro bezahlt.

Benötigt ein Pflegebedürftiger zusätzliche Hilfsmitte, können auch diese bezuschusst werden. Zu den medizinischen Hilfsmitteln bzw. Pflegemitteln gehören unter anderem der Hausnotruf oder Messgeräte. Diesbezüglich werden monatlich feste Beträge erstattet. Des Weiteren können Sie pauschal 40 Euro monatlich für alle weiteren Gebrauchsmittel in Anspruch nehmen. Hierfür müssen Sie keinen Antrag mehr stellen.

Der Pflegebedürftige sowie dessen Angehörige können eine kostenlose Beratung in Anspruch nehmen. Hierdurch soll die Pflege verbessert werden und der Pflegebedürftige soll die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kennenlernen.

Die Einstufung in einen Pflegegrad

Diesbezüglich gibt es das Neue Begutachtungsassessement (NBA). Es wird zusammen mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) angewandt und sieht eine neue Form der Begutachtung vor. Es wird nicht mehr die körperliche Verfassung, sondern in erster Linie die geistige Funktion überprüft, um zu erkennen, inwiefern der Pflegebedürftige noch selbstständig agieren kann.

Bei der Begutachtung erfolgt eine Punkteverteilung, die sich wie folgt auf die Pflegegrade auswirkt:

Pflegegrad Punkte
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5 90 bis 100 Punkte

Bei der neuen Form der Begutachtung werden neue Messmethoden angewendet, sodass die minutengenaue Messung keine entscheidende Rolle mehr spielt.

Wer bereits eine Pflegestufe hatte, wird entsprechend der Punkteverteilung automatisch in den entsprechenden Pflegegrad eingeteilt.

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Wie sehen die Kriterien für die Begutachtung aus?

Folgende Bereiche werden ausführlich begutachtet, um anschließend eine Einstufung vornehmen zu können. In Klammern finden Sie die Auskunft darüber, zu welchem Anteil sich der jeweilige Bereich auf die Einteilung des Pflegegrades auswirkt.

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1. Mobilität

Wie sind die Möglichkeiten des Betroffenen sich innerhalb seines Wohnbereiches zu bewegen? Kann er noch Treppensteigen oder bedarf dies einer Hilfe? (10%)

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2. Selbstversorgung

Unter diesem Aspekt wird geprüft, ob der Betroffene noch ohne Hilfe Nahrung aufnehmen und die Körperpflege vornehmen kann. In diesem Punkt nimmt der Gesetzgeber Bezug auf die bisherige Grundpflege. (40%)

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3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Im Rahmen dieses Moduls wird festgestellt, ob der Betroffene möglicherweise ein autoaggressives und selbstschädigendes Verhalten oder nächtliche Unruhe zeigt. (15%)

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4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Kann der Betroffene selbst Wundversorgungen oder die Medikation durchführen? Ist er in der Lage, eigenständig einen Arzt aufzusuchen und für die Einhaltung der Therapie zu sorgen? (20%)

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5. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Inwiefern kann sich der Betroffene noch selbst zeitlich und örtlich orientieren? (15%)

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6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Kann der Betroffene seinen Tagesablauf noch selbst gestalten? (15%)

Die Begutachtung erfolgt durch einen unabhängigen Gutachter oder durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen). Sollte es sich bei dem Pflegebedürftigen um ein Kind handeln, wird ein spezieller Kinderbeauftragter eingesetzt. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht beachtet werden, wie selbstständig ein Kind ist. Vielmehr wird der Kinderbeauftragte einen Vergleich der Selbstständigkeit des betroffenen Kindes zu anderen Kindern der gleichen Altersgruppe anstellen.

Die Pflegegrade näher erläutert:

Nachfolgend möchten wir Ihnen die einzelnen Pflegegrade näher erläutern:

Pflegegrad Bemerkung Punktzahl Erläuterung
Pflegegrad 1 Die Selbstständigkeit ist nur gering beeinträchtigt 12,5 bis unter 27

Menschen, die bislang nicht die Grundbedingungen der Pflegestufe 0 erfüllt hatten, fallen nunmehr in den Pflegegrad 1. Seit 2017 werden diese Personen in den Pflegegrad 2 eingestuft.

Leistungen:

  • Geldleistung ambulant
  • Sachleistung ambulant
  • Zweckgebundener Entlastungsbetrag ambulant in Höhe von 125 Euro
  • Leistungsbetrag stationär in Höhe von 125 Euro
  • Pflegebedingter Eigenanteil (Bundesdurchschnitt)
Pflegegrad 2 Die Selbstständigkeit ist erheblich beeinträchtigt 27 bis unter 47,5

Dieser Pflegegrad ist den Pflegestufen 0 und 1 gleichzusetzen (ohne Einschränkung in der Alterskompetenz). Schon, wer für die Pflege einen geringen Zeitaufwand benötigt, fällt in diesen Pflegegrad. Es wird unterschieden in die Pflegebedürftigkeit mit Einschränkungen in der Alterskompetenz und ohne Einschränkung in der Alterskompetenz. Je nach Einstufung fällt das Pflegegeld unterschiedlich hoch aus

Leistungen:

  • Geldleistung ambulant in Höhe von 316 Euro
  • Sachleistungen ambulant in Höhe von 689 Euro
  • Zweckgebundener Entlastungsbetrag ambulant in Höhe von 125 Euro
  • Stationärer Leistungsbetrag in Höhe von 770 Euro
  • Pflegebedingter Eigenanteil (Bundesdurchschnitt) in Höhe von 580 Euro
Pflegegrad 3 Die Selbstständigkeit ist schwer beeinträchtigt 47,5 bis unter 70

Sowohl Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz als auch Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz entsprechen ab sofort dem Pflegegrad 3. Auch hierdurch verbessern sich die Geldleistungen für den Pflegebedürftigen.

Leistungen:

  • Geldleistung ambulant in Höhe von 545 Euro
  • Sachleistung ambulant in Höhe von 1298 Euro
  • Zweckgebundener Entlastungsbetrag ambulant in Höhe von 125 Euro
  • Stationärer Leistungsbetrag in Höhe von 1262 Euro
  • Pflegebedingter Eigenanteil (Bundesdurchschnitt) in Höhe von 580 Euro
Pflegegrad 4 Die Selbstständigkeit ist schwerst beeinträchtigt 70 bis unter 90

In Pflegegrad 4 fallen Personen, die die Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder die Pflegestufe 3 nutzten.

Leistungen:

  • Geldleistung ambulant in Höhe von 728 Euro
  • Sachleistung ambulant in Höhe von 1612 Euro
  • Zweckgebundener Entlastungsbetrag ambulant in Höhe von 125 Euro
  • Stationärer Leistungsbetrag in Höhe von 1775 Euro
  • Pflegebedingter Eigenanteil (Bundesdurchschnitt) in Höhe von 580 Euro
Pflegegrad 5 Die Selbstständigkeit ist schwerst beeinträchtigt und es bestehen besondere Anfordeurngen an die pflegerische Versorgung Ab 90

Menschen, die in Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder als „Härtefall“ in die Pflegestufe 3 eingeteilt waren, erhalten nun den Pflegegrad 5. Der Pflegeaufwand in diesem Grad muss außergewöhnlich hoch sein. Ein Unterschied zwischen Personen mit oder ohne Einschränkungen in den kognitiven Fähigkeiten gibt es nicht.

Leistungen:

  • Geldleistung ambulant in Höhe von 901 Euro
  • Sachleistung ambulant in Höhe von 1995 Euro
  • Zweckgebundener ambulanter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro
  • Stationärer Leistungsbetrag in Höhe von 2005 Euro
  • Pflegebedingter Eigenanteil (Bundesdurchschnitt) in Höhe von 580 Euro

DAS SAGEN UNSERE KUNDEN

„Es tut uns ausgesprochen Leid, dass wir Frau H. gehen lassen müssen. Sie ist uns sehr, sehr ans Herz gewachsen. Ich danke Ihnen für die Betreuung. Auf jeden Fall werde ich Ihre Agentur weiterempfehlen, denn wir haben uns wirklich gut aufgehoben gefühlt. DANKE!!!!“

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Frau B.
aus Adelebsen

„Allgemeine Rückmeldung zum Erscheinungsbild Ihres Unternehmens: So wie ich es erlebt habe. Sehr, sehr positiv! Ich schreibe das deshalb, weil ich so viel anderes kennengelernt habe bei meiner Recherche und den zahlreichen Telefonanrufen.“

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Herr E.
aus Stuttgart

„Das freut mich bzw. uns, dass Grazyna sich wohl fühlt. Wir - die Familie - sind auch super zufrieden mit ihr. Sie ist ausgesprochen liebenswürdig zu meinen Eltern und betreut meinen Vater hervorragend. Die ganze Familie hat sie schon sehr ins Herz geschlossen.“

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Frau B.
aus Hamburg

„Das klingt gut! Wir freuen uns sehr auf Ewa und hoffen, dass wir uns gut vertragen, so dass wir zukünftig wieder zwei liebevolle Betreuerinnen im Wechsel für unsere Mutter haben. Danke!“

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Frau K.
aus Soltau

„Hilfe gesucht – Liebevolle Pflege gefunden! Weiter so““

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Hr. Dr. W.
aus Osnabrück

„Wir danken Ihnen für all die kompetente und einfühlsame Beratung.“

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Herr I.
aus Hildesheim

Unterschiede von den Pflegestufen 0 und 1 zu Pflegegrad 2:

Leistungen Pflegestufe 0 Pflegegrad 2 Unterschied Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 Unterschied
Geldleistung ambulant 123 Euro 316 Euro 193 Euro mehr 244 Euro 316 Euro 72 Euro mehr
Sachleistungen ambulant 231 Euro 689 Euro 458 Euro mehr 468 Euro 689 Euro 221 Euro mehr
Leistungsbetrag stationär 0 Euro 770 Euro 770 Euro mehr 1064 Euro 770 Euro 294 Euro weniger

Unterschiede von den Pflegestufen 1 und 2 zu Pflegegrad 3:

Leistungen Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3 Unterschied Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 Unterschied
Geldleistung ambulant 244 Euro 545 Euro 301 Euro mehr 458 Euro 545 Euro 87 Euro mehr
Sachleistung ambulant 689 Euro 1298 Euro 609 Euro mehr 1144 Euro 1298 Euro 154 Euro mehr
Leistungsbetrag stationär 1064 Euro 1262 Euro 198 Euro mehr 1330 Euro 1262 Euro 68 Euro weniger

Unterschied von den Pflegestufen 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und „Härtefall“ zu Pflegegrad 5:

Leistungen Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder „Härtefall“ Pflegegrad 5 Unterschied
Geldleistung ambulant 728 Euro 901 Euro 173 Euro mehr
Sachleistung ambulant 1995 Euro 1995 Euro 0 Euro mehr
Leistungsbetrag stationär 1612 Euro 2005 Euro 393 Euro mehr
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Als pflegender Angehöriger können Sie folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

Jeder Pflegebedürftige, der durch einen Angehörigen gepflegt wird, erhält das sogenannte Pflegegeld. Es wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und dieser legt fest, wofür es verwendet wird. Jedoch sollte das Pflegegeld für den Aufwand des pflegenden Angehörigen gezahlt werden. Der Pflegegrad entscheidet darüber, wie hoch das Pflegegeld ausfällt.

Ebenso wirkt es sich auf die Rentenansprüche des pflegenden Angehörigen aus, wenn dieser einen Angehörigen pflegt. Diesbezüglich muss die Pflege wöchentlich mindestens 14 Stunden betragen. Sie können als pflegender Angehöriger sogar davon profitieren, dass die Pflegeversicherung Ihre Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Dies ist der Fall, wenn Sie nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen.

Unterstützung erhalten Sie zudem in den Punkten Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Während der Pflegezeit sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Beiträge müssen Sie hierfür nicht bezahlen.

Wenn die folgenden Punkte auf Sie zutreffen, können Sie zudem automatisch in der Arbeitslosenversicherung versichert bleiben:

  • Sie stellen bei der Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Antrag. Dieser muss mindestens 3 Monate nach dem Beginn Ihrer pflegenden Tätigkeit eingereicht werden. Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Pflegezeitgesetz.
  • Ehe Sie die pflegende Tätigkeit aufgenommen haben, haben Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate Arbeitslosengeld erhalten oder Beiträge zur Förderung der Arbeit eingezahlt. Sie haben Arbeitslosengeld bezogen oder waren pflichtversichert, unmittelbar, bevor Sie die pflegende Tätigkeit aufgenommen haben.
  • Sie sind nicht versicherungsfrei (beispielsweise bei einem Minijob) und auch nicht in einem anderen Maße verpflichtet, die Arbeitsförderung zu versichern.

Wenn Sie krank sind oder einen Urlaub planen, können Sie die sogenannte Verhinderungspflege beanspruchen. Um diese zu erhalten, muss gewährleistet sein, dass Sie den Angehörigen bereits ein halbes Jahr lang gepflegt haben.

Ein besonderes Angebot sind die kostenlosen Pflegekurse für Angehörige. Hierdurch sollen die pflegenden Angehörigen kompetenter werden im Umgang mit den Pflegebedürftigen.

Weitere besondere Leistungen erhalten Sie in Form der Freistellungen nach dem Familienpflegezeitgesetz. Dies bedeutet, dass Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Freistellung von 24 Monaten für die häusliche Pflege beantragen können. Als Voraussetzung gilt, dass es sich um einen nahen Angehörigen handeln muss. Sie müssen dafür in einem Betrieb beschäftigt sein, in dem mehr als 25 Mitarbeiter tätig sind. Des Weiteren muss Ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Damit Sie sich wiederum eine Pause von der Pflege erlauben können, haben Sie die Möglichkeit, die Vorsorge und Rehabilitationsaufenthalte für pflegende Angehörige zu beantragen.

Widerspruch bei einer falschen Einstufung einlegen

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie oder der pflegebedürftige Angehörige nicht in den richtigen Pflegegrad eingestuft wurden, können Sie selbstverständlich einen Widerspruch einlegen. Diesbezüglich haben Sie einen Monat Zeit. Nach einem weiteren Monat müssen Sie eine ausführliche Begründung eingereicht haben. Die Pflegekasse entscheidet dann, ob der Pflegebedürftige erneut überprüft wird. Auch diese Überprüfung erfolgt durch den MDK.

Wie sehen die Kriterien für die Begutachtung aus?

Leistung Erklärung
Ambulante Geldleistung / Pflegegeld Menschen, die zuhause durch ehrenamtliche Pfleger oder Familienangehörige gepflegt werden, können die ambulante Geldleistung, die auch als „Pflegegeld“ bezeichnet wird, beanspruchen. Das Geld wird durch die Pflegekasse bezahlt, und zwar direkt an den Pflegebedürftigen. Im besten Fall erhält der pflegende Angehörige dieses Geld als Anerkennung für seine Leistungen.
Ambulante Sachleistung Wenn der Pflegebedürftige durch einen professionellen Pflegedienst in seinem Zuhause gepflegt wird, erhält er die ambulante Sachleistung. Ebenso kann er das Geld beanspruchen, wenn er in einer Pflege-WG untergebracht ist oder eine teilstationäre Pflege erfolgt. Die ambulante Sachleistung wird auch als „Pflegesachleistung“ bezeichnet. Sie soll sowohl die hauswirtschaftliche Versorgung, als auch die Grundpflege und die Behandlungspflege ermöglichen.
Teilstationärer Leistungsbetrag Pflegebedürftige, die sich weniger als 24 Stunden in einer Pflegeeinrichtung aufhalten, erhalten diesen Betrag. Man spricht hierbei auch von der Tages- oder Nachtpflege.
Stationärer Leistungsbetrag Ein Pflegebedürftiger, der vollstationär gepflegt wird, kann den stationären Pflegebetrag beanspruchen. Er ist demzufolge in einem Pflegeheim dauerhaft untergebracht.
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